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title: "§ 9 SGG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 SGG

(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.

(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

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— Sozialgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
