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title: "§ 77 SGG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgg/77"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 77 SGG

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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— Sozialgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
