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title: "§ 44 SGB IX — Stufenweise Wiedereingliederung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_9_2018/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 44 SGB IX — Stufenweise Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.

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— Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
