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title: "§ 214 SGB IX — Statistik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_9_2018/214"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 214 SGB IX — Statistik

(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:

1.



die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,

2.



die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,

3.



Art, Ursache und Grad der Behinderung.

(2) Hilfsmerkmale sind:

1.



Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,

2.



Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3.



die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.

(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.

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— Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
