---
title: "§ 182 SGB IX — Zusammenarbeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_9_2018/182"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 182 SGB IX — Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

## Fußnoten

(+++ § 182: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)

---

— Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
