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title: "§ 89 SGB 7 — Berücksichtigung von Anpassungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_7/89"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 89 SGB 7 — Berücksichtigung von Anpassungen

Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.

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— Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
