---
title: "§ 174 SGB 7 — Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_7/174"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 174 SGB 7 — Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.

(2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.

(3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.

---

— Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
