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title: "§ 1 SGB 7 — Prävention, Rehabilitation, Entschädigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_7/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 1 SGB 7 — Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.



mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,

2.



nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

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— Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
