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title: "Anlage 9 SGB 6"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_6/anlage-9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# Anlage 9 SGB 6

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 883 - 885





Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind

I. Hauerarbeiten:

1.
 
 
 Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale

 
 
 Übliche Bezeichnung:
 
 
 Erforderliche Merkmale der Beschäftigung

Abdämmer
 Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar

Abteilungssteiger
 Nummer 8

Anlernhauer
  

Anschläger unter Tage
 Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1

Aufsichtshauer
 Nummern 1, 3 und 4

Ausbildungshauer
 überwiegender Einsatz unter Tage

Ausbildungssteiger
 überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung

Bandmeister
 im Streb- oder Streckenvortrieb

Bandverleger
 Nummern 1 und 3

Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen
 Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3

Berauber
 im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4

Betriebsführer unter Tage
 Nummer 8

Blaser
 Nummern 1 und 3

Blindschachtreparaturhauer
 ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4

Bohrer
 Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3

Bohrmeister
 Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7

Drittelführer
 Nummern 1, 3 und 4

Elektrohauer
 Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb

Elektrosteiger
 Nummer 8

Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lademaschinen
 Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3

Fahrhauer
 Nummern 1, 3 und 4; 8

Fahrsteiger
 Nummer 8

Firstankernagler
 im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau

Firstankerrauber
 im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau

Gedingeschlepper
 Nummern 1 und 3

Grubensteiger
 Nummer 8

Hauer
 Nummern 1, 3 und 4

Kastler
 Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2

Knappe
 Nummern 1 und 3

Kohlenstoßtränker
 Nummern 1, 3 und 4

Lehrhauer
 Nummern 1 und 3

Maschinenhauer
 Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb

Maschinensteiger
 Nummer 8

Maurer
 in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1

Meister im Elektro- oder Maschinenbetrieb
 im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb

Meisterhauer
 überwiegender Einsatz unter Tage

Neubergmann
 Nummern 1 und 3

Oberhauer
  

Obersteiger unter Tage
 Nummer 8

Partiemann
  

Pfeilerrücker
 Nummern 1 und 3

Rauber
 Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten

Reviersteiger
 Nummer 8

Rohrleger
 Nummern 1 und 3

Rutschenverleger
 Nummern 1 und 3

Rolllochmaurer
 im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1

Rutschenmeister
  

Schachthauer
 ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4

Schachtsteiger
 Nummer 8

Schießmeister
  

Schießsteiger
 überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten

Schrapperfahrer
 im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1

Stapelreparaturhauer
 ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4

Stempelwart
  

Stückenschießer
 im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4

Umsetzer
 Nummern 1 und 3

Vermessungssteiger
 überwiegend unter Tage

Versetzer
 Nummern 1 und 3

Wettermann
 im Pech- oder Steinkohlenbergbau

Wettersteiger
 im Pech- oder Steinkohlenbergbau

ohne Bezeichnung:
 
 ständige Reparaturarbeiten im Schacht;

 
 ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2;

Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;

Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;

Erweitern von Strecken und Nummer 2;

Nachreißarbeiten und Nummer 2

Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.



2.



Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale

1.



Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),

2.



Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,

3.



Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,

4.



Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,

5.



Beschäftigung im Abbau,

6.



Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,

7.



Beschäftigung bei der Entgasung,

8.



tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.











































II. Gleichgestellte Arbeiten: Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter

1.



vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,

2.



der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,

3.



Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,

4.



bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
