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title: "§ 286h SGB 6 — Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_6/286h"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 286h SGB 6 — Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
