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title: "§ 75 SGB 4 — Verpflichtungsermächtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_4/75"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/index.html"
updated: "2026-09-01T02:22:46+00:00"
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# § 75 SGB 4 — Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
