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title: "§ 113 SGB 3 — Leistungen zur Teilhabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_3/113"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 113 SGB 3 — Leistungen zur Teilhabe

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1.



allgemeine Leistungen sowie

2.



besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
