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title: "§ 38 SGB 2 — Vertretung der Bedarfsgemeinschaft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_2/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 38 SGB 2 — Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
