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title: "§ 15 SGB 12 — Vorbeugende und nachgehende Leistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_12/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 15 SGB 12 — Vorbeugende und nachgehende Leistungen

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
