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title: "§ 116a SGB 12 — Rücknahme von Verwaltungsakten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_12/116a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 116a SGB 12 — Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.



rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,

2.



anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
