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title: "§ 49 SGB 10 — Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb_10/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 49 SGB 10 — Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

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— Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
