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title: "§ 7 SGB2§48aFKV — Form der Veröffentlichung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb2_48afkv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_48afkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 SGB2§48aFKV — Form der Veröffentlichung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.

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— Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_48afkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
