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title: "§ 6 SGB2§48aFKV — Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb2_48afkv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_48afkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 SGB2§48aFKV — Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:







Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat.

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres



Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.



die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2.



die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:







Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat;

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat

3.



die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4.



die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.

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— Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_48afkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
