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title: "§ 4 SGB2§48aFKV — Verringerung der Hilfebedürftigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sgb2_48afkv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_48afkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 4 SGB2§48aFKV — Verringerung der Hilfebedürftigkeit

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:







Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres



„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.



die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:







Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat;

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres

2.



die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:







Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres

3.



die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:







Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat





es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

4.



die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:







Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat





es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

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— Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_48afkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
