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title: "§ 93 SG — Verordnungsermächtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sg/93"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 93 SG — Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.



die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

2.



die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,

3.



den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4.



die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5.



die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6.



die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7.



die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8.



die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9.



die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

10.



(weggefallen)

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.



die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2.



die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

3.



die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

4.



die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

5.



die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6.



die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7.



die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8.



die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9.



die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1.



das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2.



die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,

3.



Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

## Fußnoten

(+++ § 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9 +++)

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— Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
