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title: "§ 8 SG — Eintreten für die demokratische Grundordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 8 SG — Eintreten für die demokratische Grundordnung

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

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— Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
