---
title: "§ 58e SG — Verpflichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sg/58e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 58e SG — Verpflichtung

(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

---

— Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
