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title: "§ 57 SG — Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sg/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 57 SG — Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach
Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.

(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.

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— Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
