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title: "Anlage 2 ServicefahrerAusbV — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/ zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/servicefahrerausbv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/servicefahrerausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# Anlage 2 ServicefahrerAusbV — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/
zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 893 - 894)

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,

1.2



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4



Umweltschutz,

3.1



Leistungsangebot, Lernziele a bis c,

4.1



Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1



Arbeitsplanung, Lernziele a und b,

2.2



Informations- und Kommunikationstechniken,

3.2



Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,

4.2



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,

6.1



Tourenplanungzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.3



Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

5.



Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,

6.2



Be- und Entladen von Fahrzeugenzu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1



Arbeitsplanung, Lernziel c,

3.1



Leistungsangebot, Lernziel d,

3.2



Leistungserbringung, Lernziele d bis f,

4.1



Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,

4.2



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,

4.3



Verkaufsförderungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.2



Leistungserbringung, Lernziel h,fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,

3.2



Leistungserbringung, Lernziel g,

3.3



Qualitätssicherung, Lernziel c,

7.1



Nachbereitung,

7.2



Zahlungsvorgängezu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.



Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,

6.3



Transportzu vermitteln.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/servicefahrerausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
