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title: "§ 10a SektVO — Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sektvo_2016/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 10a SektVO — Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms

Für die Erstellung und Übermittlung von Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 10a: Zur Nichtanwendung vgl. § 66 +++)

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— Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
