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title: "§ 5 SeilbDG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seilbdg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seilbdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 5 SeilbDG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2, 4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seilbdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
