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title: "§ 5 SEGStatV — Aufbewahrungsfristen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/segstatv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/segstatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 5 SEGStatV — Aufbewahrungsfristen

Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.

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— Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/segstatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
