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title: "§ 2 SEGStatV — Zu erhebende Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/segstatv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/segstatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 2 SEGStatV — Zu erhebende Daten

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:

1.



die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:

a)



geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

b)



Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie

c)



Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und

2.



die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.

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— Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/segstatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
