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title: "§ 8 SegelmAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/segelmausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/segelmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 8 SegelmAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:





1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,

3.Prüfungsbereich

Planung und Fertigung20 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/segelmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
