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title: "§ 62 SEG — Auszahlung, Geldleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seg/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 62 SEG — Auszahlung, Geldleistungen

(1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.

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— Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
