---
title: "§ 44 SEG — Ausgleichszahlung an Waisen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 44 SEG — Ausgleichszahlung an Waisen

(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

(4) (weggefallen)

---

— Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
