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title: "§ 32 SEG — Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 32 SEG — Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

1.



Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2.



Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

3.



Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4.



Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.

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— Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
