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title: "§ 10 SEG — Verhältnis zu Leistungen anderer Träger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 10 SEG — Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor.

(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.

(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.

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— Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
