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title: "§ 3 SEFPrV — Inhalt der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sefprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sefprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 3 SEFPrV — Inhalt der Prüfung

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 4 statt.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sefprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
