---
title: "§ 12 SeeVersNachwG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeversnachwg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeversnachwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 12 SeeVersNachwG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält,

2.



entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist,

3.



entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,

4.



entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder

5.



einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.



in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

2.



in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

## Fußnoten

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek v. 12.3.2015 I 320 +++)

---

— Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeversnachwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
