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title: "§ 11 SeeVersNachwG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeversnachwg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeversnachwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 11 SeeVersNachwG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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— Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeversnachwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
