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title: "§ 12 SeeVerkSiV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeverksiv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeverksiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 12 SeeVerkSiV

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.

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— Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeverksiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
