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title: "§ 4 SeeUnterkunftsV — Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeunterkunftsv_2019/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeunterkunftsv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 4 SeeUnterkunftsV — Bekanntmachung

Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.

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— Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeunterkunftsv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
