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title: "§ 29 SeeUnterkunftsV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeunterkunftsv_2019/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeunterkunftsv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 29 SeeUnterkunftsV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder

2.



entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen abweicht.

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— Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeunterkunftsv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
