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title: "§ 13 SeeUnterkunftsV — Leitungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeunterkunftsv_2019/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeunterkunftsv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 13 SeeUnterkunftsV — Leitungen

Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Überdruck stehen, dass sie bei einem Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen nicht in Unterkunftsräumen, ausgenommen in Küchen, verlegt sein.

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— Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeunterkunftsv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
