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title: "§ 8 SeeUmwVerhV — Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeumwverhv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 8 SeeUmwVerhV — Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen

(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern.

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— Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
