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title: "§ 5 SeeUmwVerhV — Umpumpvorgänge auf See"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeumwverhv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 5 SeeUmwVerhV — Umpumpvorgänge auf See

(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.

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— Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
