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title: "§ 20 SeeUmwVerhV — Mitführen von Dokumenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeumwverhv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 20 SeeUmwVerhV — Mitführen von Dokumenten

Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:

1.



den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,

2.



das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.

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— Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
