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title: "§ 17 SeeUmwVerhV — Mitführen von Dokumenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeumwverhv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 17 SeeUmwVerhV — Mitführen von Dokumenten

Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:

1.



für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen,

a)



mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr: das IAFS-Zeugnis,

b)



mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 und einer Länge von 24 Metern oder mehr: die IAFS-Erklärung,

2.



für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und die einen deutschen Hafen anlaufen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestätigung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss.

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— Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
