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title: "§ 12 SeeUmwVerhV — Fanggerät"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeumwverhv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 12 SeeUmwVerhV — Fanggerät

Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.

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— Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeumwverhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
