---
title: "§ 8 SeeStrOV — Überwachung, Befreiung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seestrov/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seestrov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 8 SeeStrOV — Überwachung, Befreiung

(1) Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung zuständig; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien, soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig ist.

---

— Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seestrov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
