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title: "Regel 39 KVR — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seestro_1972/regel-39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# Regel 39 KVR — Begriffsbestimmungen

a)



“Audit” bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

b)



“Auditsystem” bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

c)



“Anwendungscode” bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

d)



“Auditnorm” bezeichnet den Anwendungscode.

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— Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
