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title: "Regel 22 KVR — Tragweite der Lichter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seestro_1972/regel-22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# Regel 22 KVR — Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

a)



Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge

-



Topplicht, 6 Seemeilen;

-



Seitenlicht, 3 Seemeilen;

-



Hecklicht, 3 Seemeilen;

-



Schlepplicht, 3 Seemeilen;

-



weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

b)



Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge

-



Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;

-



Seitenlicht, 2 Seemeilen;

-



Hecklicht, 2 Seemeilen;

-



Schlepplicht, 2 Seemeilen;

-



weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

c)



Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge

-



Topplicht, 2 Seemeilen;

-



Seitenlicht, 1 Seemeile;

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Hecklicht, 2 Seemeilen;

-



Schlepplicht, 2 Seemeilen;

-



weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

d)



Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,

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weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

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— Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
