---
title: "Anlage 2 SeeSpbootV — (zu § 6 Abs. 1)  Untersuchungsumfang"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seespbootv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seespbootv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# Anlage 2 SeeSpbootV — (zu § 6 Abs. 1)

Untersuchungsumfang

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

*



Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

-



Außenhaut

-



Schotte

-



Deck

-



Aufbauten

-



Mast

-



Rigg (stehendes und laufendes Gut)

.



Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

-



Lenzeinrichtungen

-



Notausgänge

-



Luken

-



Niedergang

-



Cockpit

-



Seereling, Relingstützen

-



Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

.



Sicherheitsausrüstung

-



Ankerausrüstung

-



Handfeuerlöscher

-



Rettungswesten

-



Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen

-



Rettungsinseln

-



Rettungsringe

-



Schwimmwesten

-



Seenotsignale

.



Antriebs- und E-Anlage

-



Antriebsanlage

-



Brennstoffsystem

-



Abgassystem

-



Batterie

-



Verteilernetz

-



Verbraucher

.



Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

-



Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

-



Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers. Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

---

— Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich 1) 2)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seespbootv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
