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title: "§ 48 SeeSchStrO — Fahrabstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeschstro_1971/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 48 SeeSchStrO — Fahrabstand

(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

1.



der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,

2.



der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.

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— Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
